Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Die Rundfunkfreiheit des Senders stehe der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitere aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Mehr lesenEs bleibt dabei, dass die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vorerst nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden darf. Den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese angenommen. Die dienstliche Bewertung des ausgewählten Bewerbers sei nicht tragfähig.
Mehr lesen