Präsidentenstelle des OLG Köln darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

Es bleibt dabei, dass die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vorerst nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden darf. Den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese angenommen. Die dienstliche Bewertung des ausgewählten Bewerbers sei nicht tragfähig.

Andere Bewerberin hatte Eilantrag gestellt

Neben dem ausgewählten Bewerber, einem Präsidenten eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 6), hat sich die Antragstellerin, die ebenfalls Präsidentin eines Landgerichts ist, für das Präsidentenamt beim Oberlandesgericht Köln (Besoldungsgruppe R 8) beworben. Auf ihren Antrag hatte das VG Gelsenkirchen dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber – dem Beigeladenen – zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers nicht tragfähig

Das OVG hat dies nun bestätigt. Das VG habe zu Recht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstellt. Der Beurteiler des Beigeladenen – der Präsident des zuständigen OLG – habe für einen nicht unbedeutenden Teil des Beurteilungszeitraums, nämlich für die gut acht Monate umfassende Zeitspanne vor seinem Amtsantritt als Präsident, kein eigenes hinreichendes Bild von den Leistungen des Beigeladenen gehabt. Dem sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht durchgreifend entgegengetreten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 10.09.2020 - 1 B 635/20

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2020.