Findet ein ärztliches Aufklärungsgespräch erst am Tag der Operation oder sogar erst während der OP-Vorbereitung statt, ist dies wegen des bestehenden Zeitdrucks grundsätzlich als verspätet anzusehen. In einem solchen Fall sei die durchgeführte Operation mangels Wirksamkeit der Einwilligung rechtswidrig. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden und einer Frau Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen.
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