Ein Student, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 12.04.2022 entschieden (Az.: VG 3 K 489/20).
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