Student darf Klausur nach Täuschungsversuch nicht wiederholen

Ein Student, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 12.04.2022 entschieden (Az.: VG 3 K 489/20).

Klausur als nicht bestanden gewertet

Der Kläger studiert an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) Elektrotechnik. Nachdem er die Prüfung im Pflichtmodul Software-Technik bereits zwei Mal nicht bestanden hatte, unternahm er einen letzten Prüfungsversuch. Hierbei bearbeitete er eine Aufgabe mit identischen Fehlern wie ein weiterer Prüfling. Die HTW stellte daraufhin einen Täuschungsversuch fest und bewertete die Prüfungsleistung als "nicht bestanden". Der Kläger zog vor Gericht.

VG versagt Wiederholung der Prüfung

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe über die Eigenständigkeit der Bearbeitung seiner Prüfungsaufgabe getäuscht, sodass die Prüfung als "nicht bestanden" zu bewerten gewesen sei. Dem Kläger komme auch nicht die pandemiebedingte Sonderregelung des § 126b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz zugute. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber ausschließlich pandemiebedingte Einschränkungen des Hochschulbetriebs kompensieren wollen. Täuschungsversuche fielen nicht darunter.

VG Berlin, Urteil vom 12.04.2022 - 3 K 489/20

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2022.