Überlässt ein Bericht auf gesicherter Tatsachengrundlage weitere Schlüsse dem Leser, handelt es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung. Das erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit setzt bei Investigativjournalismus dabei laut LG Berlin oft ein identifizierendes Nennen von "Ross und Reiter" voraus.
Mehr lesenDie Äußerung einer Zeitung, nach der eine Beraterin mit Anhängern der "Querdenker"-Bewegung zusammenarbeitet, ist eine zulässige Meinungsäußerung, wenn sie sich auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte stützt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und die Klage einer Frau auf Unterlassung abgewiesen.
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