Die Klägerin erbringt unter anderem Beratungsdienstleistungen als sogenannte Profilerin und tritt als Rednerin auf Veranstaltungen auf. Die beklagte überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin an einer Fernsehsendung. Die Klägerin wendet sich im Eilverfahren gegen die in dem Bericht enthaltene Aussage, dass sie "mit Anhängern der Querdenker-Bewegung" zusammenarbeite.
"Querdenker"-Begriff unscharf
Das Landgericht hatte ihrem Unterlassungsbegehren insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeitung hatte Erfolg. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung, entschied das OLG und verneinte einen Unterlassungsanspruch.
Der Begriff der "Querdenker-Bewegung" sei unscharf. Er beschreibe nach Ausbruch der Corona-Pandemie "eine äußerst heterogene, nicht klar zu umreißende Initiative, die die Pandemie beziehungsweise das Corona-Virus leugnet, Schutzmaßnahmen des Staates zur Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie ablehnt und dabei auch Verschwörungserzählungen verbreitet".
Zusammenarbeit unstreitig
Die Beklagte habe aus Äußerungen und Kontakten von vier im Artikel genannten Personen darauf geschlossen, dass diese Personen der "Querdenker"-Bewegung zuzuordnen seien. Die Beklagte habe für diese Einschätzung auch tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht. Die Klägerin habe ihrerseits mit allen vier Personen unstreitig zusammengearbeitet.
Der Leser verstehe den Bericht so, dass die Klägerin mit den Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite. Es bleibe offen, um welche Ziele/Gebiete/Aufgaben es sich bei der Zusammenarbeit handele. Ausreichend sei, dass die vier Personen auf der VerIags-Webseite der Klägerin neben anderen als für sie tätige "handverlesene Autoren" aufgeführt seien. Der Artikel biete dem Leser auch keinen Anhalt, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der "Querdenker-Bewegung" stehe.