Freitag, 20.5.2022
Ryanair-Personal unterliegt teilweise italienischem Sozialversicherungsrecht

Das nicht von E101-Entsendebescheinigungen erfasste fliegende Personal von Ryanair, das täglich 45 Minuten in einem für die Besatzung bestimmten Raum auf dem Flughafen von Bergamo arbeitet und sich für den Rest der Arbeitszeit an Bord von Flugzeugen dieser Fluggesellschaft befindet, unterliegt den italienischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Der für sie vorgesehene Raum gelte als Zweigstelle von Ryanair bzw. als Heimatbasis der Beschäftigten.

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Dienstag, 6.10.2020
EuGH stärkt Rechte von Wanderarbeitern mit Schulkindern

Ein früherer Wanderarbeiter und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden. Dies hat am 06.10.2020 die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden.

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