Eine Vorsorgevollmacht macht eine Betreuung in der Regel entbehrlich, es sei denn, sie schließt bestimmte Bereiche – etwa die Vermögenssorge – ausdrücklich aus. Der Bundesgerichtshof verlangte jetzt in einem Fall, in dem sich zwei Söhne einer demenzkranken Frau mit Grundstückeigentum um deren Betreuung stritten, ausführliche Begründungen.
Mehr lesenKümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet, soweit er rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt war. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat dies im Rahmen einer Stufenklage allerdings nur für den Zeitraum bejaht, ab dem die Mutter pflege- und betreuungsbedürftig geworden war.
Mehr lesenDie Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde genügt für deren Einsatz bei Grundstücksgeschäften. Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass der Gesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des Wortes "öffentlich" im Betreuungsbehördengesetz selbst die Vergleichbarkeit mit anderen Arten der Beglaubigung unterstrichen habe.
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