BGH zur beglaubigten Vorsorgevollmacht bei Grundstücksgeschäften

Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde genügt für deren Einsatz bei Grundstücksgeschäften. Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass der Gesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des Wortes "öffentlich" im Betreuungsbehördengesetz selbst die Vergleichbarkeit mit anderen Arten der Beglaubigung unterstrichen habe.

Umschreibung auf Basis behördlich beglaubigter Vorsorgevollmacht

Genügt eine behördlich beglaubigte Vorsorgevollmacht für ein Grundstücksgeschäft? Diese Frage musste jetzt der BGH klären. Ein Mann hatte eine postmortale Vorsorgevollmacht erstellt und seine Unterschrift durch die Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG beglaubigen lassen. Bevollmächtigt waren – jeweils einzeln – zwei Personen. Auch Grundstücksgeschäfte sollten sie vornehmen dürfen. Nach dem Tod des Mannes übertrug die eine Vertreterin Grundbesitz unentgeltlich an den anderen Bevollmächtigten. Dem Grundbuchamt des AG Bonn genügte die vorgelegte Vollmacht mangels öffentlicher Beglaubigung nicht. Das OLG Köln teilte diese Auffassung: Die Beglaubigungen nach § 6 BtBG und § 129 BGB würden im Melderecht parallel verwendet. Dies zeige, dass der Gesetzgeber sie nicht als gleichwertig ansehen würde.

Gleichwertige Art der Beglaubigung

Den V. Zivilsenat überzeugte diese Argumentation nicht. Der mittlerweile aufgehobene § 11 Abs. 7 MRRG habe mit der Nennung beider Arten keinen Gegensatz schaffen wollen. Das Melderecht sollte aus Sicht des BGH lediglich an die damals neuen Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht angepasst werden. Jedenfalls sei der Gleichklang von öffentlicher Beglaubigung nach § 129 BGB und der nach § 6 BtBG durch die Ergänzung des Wortes "öffentlich" im BtBG im Jahr 2009 klargestellt worden. Die angestrebte Bürgernähe der Vorsorgevollmacht kann, wie die Karlsruher Richter betonen, nur dann erreicht werden, wenn diese im Außenverhältnis nicht vom Nachweis von Betreuungsbedarf abhängt und auch postmortal gelten kann. Für die Verhinderung von Missbrauch seien Beschränkungen im Innenverhältnis ausreichend.

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" soll die Wirkung der Beglaubigung einer Vollmacht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG-Entwurf zukünftig mit dem Tod des Vollmachtgebers enden.  

BGH, Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 148/19

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 15. März 2021.