Es reicht aus, wenn der Vermieter zur Rechtfertigung der Kaltmiete im Anwendungsbereich der Mietpreisbremse im neuen Mietvertrag nur die Höhe der vereinbarten Vormiete mitteilt. Der BGH lehnte eine Verpflichtung ab, den Betrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen, und dieses Ergebnis dann dem Mietinteressenten mitzuteilen.
Mehr lesenHat der Vormieter mehr gezahlt, darf auch eine höhere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden. Was ist aber, wenn die Vormiete zu hoch war? Dann kann laut BGH auch die in ihrer Höhe zulässige Vor-Vor-Miete als Basis dienen.
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