Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchrechts. Dies stellt das Finanzgericht Münster klar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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