Widerruft ein Darlehensnehmer einen zusammen mit einem Fahrzeugkauf abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag, ist bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs der Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags zugrunde zu legen. Der Bundesgerichtshof entschied weiter, dass sich der Verkehrswert bei Rückgabe des Fahrzeugs nach dem Händlereinkaufspreis bemisst. Zu diesem Erlös könne der Verbraucher den Wagen veräußern.
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