Montag, 12.7.2021
Teenager in Kindschaftssachen nicht verfahrensfähig

Eine Sechzehnjährige kann in ihrem eigenen Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Der Bundesgerichtshof hat einen Streit darüber in Rechtsprechung und Literatur entschieden: Minderjährige über 14 Jahre haben in diesen Fällen keine eigenen Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und sind deshalb nicht verfahrensfähig. Ihre Interessen werden stattdessen durch einen Verfahrensbeistand wahrgenommen.

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