Teenager in Kindschaftssachen nicht verfahrensfähig

Eine Sechzehnjährige kann in ihrem eigenen Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Der Bundesgerichtshof hat einen Streit darüber in Rechtsprechung und Literatur entschieden: Minderjährige über 14 Jahre haben in diesen Fällen keine eigenen Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und sind deshalb nicht verfahrensfähig. Ihre Interessen werden stattdessen durch einen Verfahrensbeistand wahrgenommen.

Sechzehnjährige will zum Freund ziehen

Ein Mädchen war zunächst auf Veranlassung des Jugendamts und mit Zustimmung ihrer Mutter in einer Jugendwohngruppe untergebracht worden. Nach Ende der Maßnahme zog sie bei ihrem Freund ein. Ihre Mutter lehnte den Mann aber ab und billigte es auch nicht, dass sie bei ihm wohnte. Zwei Tage später nahm das Jugendamt den Teenager in Obhut. Dieses beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der für sie das Ende der Inobhutnahme sowie Verfahrenskostenhilfe beantragte. Ihre Mutter, die gesetzliche Vertreterin, verweigerte die Zustimmung zur Beauftragung des Anwalts. Das Amtsgericht Wetzlar leitete ein Kindeswohlgefährdungsverfahren ein, lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab und bestellte einen Verfahrensbeistand für das Mädchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Minderjährige im Kindeswohlgefährdungsverfahren nicht verfahrensfähig

Das Mädchen ist dem BGH zufolge in seinem Verfahren wegen seiner mutmaßlichen Gefährdung nach § 1666 BGB nicht verfahrensfähig. Auch § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verleihe ihm nicht das Recht, hier wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen: Nur mindestens Vierzehnjährige, die einen Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltend machen, könnten selbst handeln. In Kindschaftssachen haben Kinder laut den Karlsruher Richtern keinen eigenen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, sondern nur deren Eltern. Die Sechzehnjährige könne lediglich nach Art. 2 Abs. 1 und 2 GG ein staatliches Eingreifen zu ihrem Schutz fordern. Diese Anspruchsgrundlagen entspringen nicht dem BGB. Der Verfahrenskostenantrag sei deshalb zu Recht abgelehnt worden.

Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

Die Frage, ob diese Norm mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen für ein familiengerichtliches Verfahren nach § 1666 BGB die Verfahrensfähigkeit zubilligt, war umstritten. Der XII. Zivilsenat verweist auf den Wortlaut der Regelung, der die Verfahrensfähigkeit ausdrücklich auf bürgerlich-rechtliche Ansprüche beschränkt. Die Ausnahme von der Regel, dass nur Geschäftsfähige auch verfahrensfähig sind, sei möglichst eng zu fassen. Zwar verleihe § 60 FamFG der Jugendlichen das Recht, im eigenen Namen Beschwerde einzulegen, wenn sie durch eine Entscheidung des Gerichts verletzt werde - diesen Widerspruch habe der Gesetzgeber jedoch bewusst einkalkuliert.

BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - XII ZB 34/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2021.