Einer Arbeitgeberin aus Rheda-Wiedenbrück steht nach coronabedingter Betriebsschließung keine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Minden müsse die Absonderung eines Arbeitnehmers ursächlich für den Verdienstausfall sein. Wegen der Betriebsschließung hätte der Mitarbeiter in dem Fall aber auch ohne Absonderung nicht arbeiten können.
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