Keine Corona-Entschädigung für Arbeit einer Ordensschwester

Ein Caritasverband erhält für eine von einer Quarantäne-Anordnung betroffene Ordensschwester keine Entschädigungszahlung nach dem IfSG. Denn die Nonne erhalte für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt, sodass weder ihr noch der Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall entstanden ist, so das VG Düsseldorf.

Die Ordensschwester ist auf Geheiß ihrer Ordensgemeinschaft als Pflegehilfskraft bei einem Caritasverband tätig. Infolge einer Quarantäne-Anordnung nach dem IfSG durfte sie nicht arbeiten. Einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung für die Schwester habe der Verband dennoch nicht, stellt das VG klar (Urteil vom 29.01.2024 – 29 K 910/22, nicht rechtskräftig). Denn die Nonne sei beim Verband im Rahmen eines sogenannten Gestellungsvertrages mit der Ordensgemeinschaft tätig. Ein solcher zeichne sich durch die mangelnde Erwerbswirtschaft der Ordensgemeinschaft und die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Bediensteten aus.

Für die Dienste der Ordensschwester zahle der Caritasverband allein an die Ordensgemeinschaft eine Vergütung in Form des Gestellungsgelds. Zwar erhalte die Ordensschwester von ihrem Orden Verpflegung und Unterbringung. Diese Sachbezüge seien aber nicht an eine Tätigkeit der Frau geknüpft. Ihre Mitgliedschaft in der Ordensgemeinschaft stelle vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht – und damit auch das Arbeitsrecht – nicht anzuwenden sei. Der Dienst werde ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt.

Einen bei der Ordensgemeinschaft selbst entstandenen Entschädigungsanspruch verneint das VG ebenfalls. Dieser komme nach der gesetzlichen Regelung nur bei natürlichen Personen in Betracht, die Adressaten einer entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Anordnung gewesen sind. Eine analoge Anwendung des Gesetzes scheide aus, weil bei den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsregelungen eine planwidrige Lücke fehle. Gegen das Urteil kann beim OVG Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.

VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2024 - 29 K 910/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 29. Januar 2024.