Keine Verdienstausfallentschädigung nach coronabedingter Betriebsschließung

Einer Arbeitgeberin aus Rheda-Wiedenbrück steht nach coronabedingter Betriebsschließung keine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Minden müsse die Absonderung eines Arbeitnehmers ursächlich für den Verdienstausfall sein. Wegen der Betriebsschließung hätte der Mitarbeiter in dem Fall aber auch ohne Absonderung nicht arbeiten können.

Betrieb wurde vorübergehend geschlossen

Die Klägerin ist in der Fleischverarbeitungsbranche tätig. Da es im Jahr 2020 zu einem erheblichen Corona-Ausbruch in ihrem Betrieb kam, wurde dieser vorübergehend geschlossen. Zur gleichen Zeit mussten einige ihrer Arbeitnehmer in Absonderung in häusliche Quarantäne. Die Klägerin bezahlte unter anderem einen ihrer Arbeitnehmer weiter und forderte die gezahlten Beträge vom beklagten Land. Dieses lehnte eine Erstattung ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Absonderung nicht ursächlich für Verdienstausfall

Nach Ansicht des VG liegen die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für eine Erstattung nicht vor. Danach müsse ein Arbeitnehmer unter anderem einen Verdienstausfall erleiden, dessen alleinige Ursache seine Absonderung sei. Der Arbeitnehmer der Klägerin habe zwar einen solchen Verdienstausfall erlitten, da der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" Anwendung fände und keine Lohnersatzansprüche bestünden. Wegen der angeordneten Betriebsschließung habe er seine Arbeit aber auch ohne Absonderung nicht erbringen können. Es fehle daher an der notwendigen Kausalität der Absonderung für den Verdienstausfall.

VG Minden, Urteil vom 20.09.2022 - 16 K 1086/21

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2022.