Überlässt ein Bericht auf gesicherter Tatsachengrundlage weitere Schlüsse dem Leser, handelt es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung. Das erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit setzt bei Investigativjournalismus dabei laut LG Berlin oft ein identifizierendes Nennen von "Ross und Reiter" voraus.
Mehr lesenIn einer Dokumentationsreihe zu Uwe Barschels Tod erweckten Journalisten den Verdacht, dass ein ehemaliger Geheimagent daran beteiligt war. Das OLG Frankfurt untersagte die Berichte nun, weil der Spion nicht ausreichend Stellung nehmen durfte.
Mehr lesenÜber ein laufendes Strafverfahren darf nur berichtet werden, wenn der betroffene Angeklagte vor der Veröffentlichung Stellung nehmen konnte. Auch müsse seine Reaktion in die Berichterstattung einfließen, so das OLG Frankfurt a.M.
Mehr lesenZu den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gehört es, dass dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Laut LG Berlin II muss er im Regelfall dafür jedenfalls drei Tage Zeit bekommen - 25 Stunden reichen nicht.
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