Ein Medium berichtete identifizierend über ein Ermittlungsverfahren gegen eine in der Öffentlichkeit stehende Person und über eine in dessen Zuge durchgeführte Razzia. Der Mann beantragte, dem Medium die identifizierende Berichterstattung per einstweiliger Verfügung zu verbieten.
Mit Erfolg – laut LG Berlin II genügte die Berichterstattung nicht den Grundsätzen der Verdachtsberichtserstattung, der Mann habe daher einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (Beschluss vom 09.12.2024 - 27 O 324/24 eV). Das Gericht monierte unter anderem, dass das Medium dem Mann zu wenig Zeit zur Stellungnahme gegeben habe: "Die Länge der einzuräumenden Stellungnahmefrist darf grundsätzlich nicht hinter der Mindestfrist zurückbleiben, die den Medien in presserechtlichen Eilverfahren auf einen einstweiligen Verfügungsantrag des von der Berichterstattung Betroffenen zur Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen ist und die sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Regelfall auf jedenfalls drei Werktage beläuft." Hier sei aber schon 25 Stunden nach der Medienanfrage veröffentlicht worden.
Eine Verkürzung der Frist kommt laut LG allenfalls dann in Betracht, wenn es ausnahmsweise "ein ganz besonders überragendes und keinen weiteren zeitlichen Aufschub duldendes Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit" gebe. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.