Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ist ab dem Veranlagungszeitraum 2020 trotz anhängiger Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht weiterhin verfassungsgemäß. Dies jedenfalls meint das Finanzgericht Baden-Württemberg. Gegen das Urteil wurde bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: IX R 9/22.).
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