Die Weiterbeschäftigung ist eine unvertretbare Handlung, zu der der Arbeitgeber grundsätzlich durch Zwangsgeld angehalten werden kann. Dessen Entscheidung, die bisherigen Aufgaben auf andere Beschäftigte zu übertragen, führt laut Bundesarbeitsgericht nicht dazu, dass ihm die Beschäftigung unmöglich wird. Dieser Einwand könne bereits aus Beschleunigungsgründen nicht ins arbeitsgerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden.
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