Fahren zwei Personen auf einem E-Scooter und hält sich der absolut fahruntüchtige Sozius mit am Lenker fest, begeht er eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden und einen vorläufigen Fahrerlaubnisentzug bestätigt. Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter sei die absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille anzunehmen.
Mehr lesenDie Fahrerlaubnisbehörde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtens, wenn mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Fahrer betrunken war, so die Begründung des Gerichts.
Mehr lesenDie Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ist auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig. Denn das Fahren mit einem E-Scooter berge ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte, das beim Fahren unter Drogeneinfluss noch gesteigert sei, so das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Allerdings komme es auf die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt an.
Mehr lesenEin medizinisch-psychologisches Gutachten ist auch beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt zwar eine BAK von weniger als 1,6 Promille, aber mehr als 1,1 Promille aufwies, bei ihm aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem solchen Fall begründen sonstige Tatsachen die Annahme von möglichem (künftigem) Alkoholmissbrauch. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Mehr lesenIst die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad im Fahreignungsregister abgelaufen, darf die Annahme fehlender Radfahreignung nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Tilgungsfrist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Wer auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, dem kann verboten werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden.
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