Radfahrverbot nach Radfahrt mit über 1,6 Promille

Wer auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, dem kann verboten werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden.

Rechtskräftiger Strafbefehl wegen Trunkenheitsfahrt mit Rad

Der Kläger ist mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt worden, nachdem er mit über 1,6 Promille innerstädtisch mit dem Fahrrad gefahren war. Eine rund zwei Stunden nach der Fahrt entnommene Blutprobe hatte eine BAK von 2,21 Promille ergeben. Nachdem die beklagte Stadt Landau von der Verurteilung erfahren hatte, forderte sie den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen. Da der Kläger das Gutachten in der Folgezeit nicht beibrachte, untersagte ihm die Beklagte in der Folge die Nutzung aller fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Kläger beruft sich auf mangelnde Finanzierbarkeit des Gutachtens

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er erstmalig mit dem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe er sich aufgrund finanzieller Probleme nicht leisten können. Als Kind habe er den Radsport "professionell" betrieben, sei aber im Alter von zwölf Jahren verunfallt und habe einen Schädelbasisbruch mit bleibenden Gehirnschäden erlitten. Aufgrund der Behinderung habe er keine Berufsausbildung machen können und sei auf die Nutzung eines Fahrrads existenziell angewiesen für Außenkontakte, Arztbesuche und zur Versorgung seiner Mutter.

Anforderung der MPU und Konsequenzen bei Nichtvorlage des Gutachtens rechtens

Das VG hat die Klage abgewiesen. Das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch ein Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sei rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sei von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Lege der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vor, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

BAK von über 1,6 Promille stellt Fahreignung insgesamt in Frage

Die Gutachtensanordnung der Beklagten sei rechtmäßig ergangen. Der Kläger habe ein Fahrzeug (ein Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr geführt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Teilnahme mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille die Fahreignung insgesamt, das heißt auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, in Frage stelle, und die medizinisch-psychologische Untersuchung auch gegenüber Personen, die nicht über eine Fahrerlaubnis verfügten, ohne Rücksicht auf die Einzelfallumstände zulässig und insbesondere nicht unverhältnismäßig sei.

Belange des Klägers irrelevant – Sicherheit des Straßenverkehrs geht vor

Soweit der Kläger einwende, ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen fehlender finanzieller Mittel nicht beibringen zu können, sei dieser Umstand unbeachtlich. Auch der Umstand, dass der Kläger erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sei, mache die Gutachtensanordnung nicht unverhältnismäßig. Schließlich könne der Umstand, dass der Kläger zur Bewältigung seines Alltags, zur Versorgung seiner Mutter und zur sozialen Teilhabe auf das Fahrrad angewiesen sei, das Fahrverbot für das Fahrrad nicht verhindern. Diesen beachtlichen Belangen des Klägers stehe das ebenfalls sehr hoch zu bewertende öffentliche Interesse an der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs für andere Verkehrsteilnehmer gegenüber.

Auch Radfahren unter Alkoholeinfluss kann schwerwiegende Schadensereignisse bedingen

Die Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgingen, seien nicht unerheblich, sondern könnten auch zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen. Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und einer Basismobilität durch die grundsätzlich voraussetzungslose Nutzung eines Fahrrads sei ein vollständiges Verbot dieses Fortbewegungsmittels rechtlich nicht zu beanstanden.

Antrag auf Zulassung der Berufung möglich

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 12.08.2020 - 1 K 48/20

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2020.