Dienstag, 15.12.2020
Nebenberuflicher Volleyballtrainer unterliegt der Rentenversicherungspflicht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen hat auf die Berufung des Rentenversicherungsträgers entschieden, dass ein nebenberuflich tätiger Volleyballtrainer rentenversicherungspflichtig ist. Denn der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit.

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