Dienstag, 16.6.2020
Tourismusbeitrag der Stadt Traben-Trarbach nicht zu beanstanden

Der Stadt Traben-Trarbach steht hinsichtlich der Ausgestaltung der Tourismusbeitragssatzung und der Beitragskalkulation ein nur auf greifbare Fehleinschätzungen überprüfbarer Spielraum zu. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, wenn bei der Bemessung der Beitragshöhe für einen Gewerbebetrieb wegen der Belegenheit des Hauptsitzes im Gemeindegebiet der Gesamtumsatz berücksichtigt wird, urteilte das Verwaltungsgericht Trier am 28.05.2020.

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