Tourismusbeitrag der Stadt Traben-Trarbach nicht zu beanstanden

Der Stadt Traben-Trarbach steht hinsichtlich der Ausgestaltung der Tourismusbeitragssatzung und der Beitragskalkulation ein nur auf greifbare Fehleinschätzungen überprüfbarer Spielraum zu. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, wenn bei der Bemessung der Beitragshöhe für einen Gewerbebetrieb wegen der Belegenheit des Hauptsitzes im Gemeindegebiet der Gesamtumsatz berücksichtigt wird, urteilte das Verwaltungsgericht Trier am 28.05.2020.

Stadt Traben-Trarbach zog Fliesenfachgeschäft zum Tourismusbeitrag heran

Die Stadt Traben-Trarbach zog die Klägerin, eine Inhaberin eines Fliesenfachgeschäfts, zum Tourismusbeitrag für das Jahr 2018 und einer Vorausleistung für das Jahr 2019 heran. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Abgabenschuldnerin Klage. Sie monierte eine Unwirksamkeit der Tourismusbeitragssatzung und bemängelte die Kalkulation. Ferner rügte sie, dass der Berechnung des Beitrages der Gesamtumsatz ihres Betriebs zugrunde gelegt werde, obwohl nur ein Teil des Umsatzes auf Bauvorhaben im Geltungsbereich der städtischen Satzung zurückgehe.

VG: Tourismusbeitragssatzung und Beitragskalkulation sind rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Tourismusbeitragssatzung und die Beitragskalkulation seien rechtmäßig. Grundsätzlich stehe der Stadt ein Spielraum zu, der rechtlich nur auf greifbare Fehleinschätzungen überprüft werden dürfe. Für eine solche Fehleinschätzung sei hier nichts ersichtlich. Insbesondere könne insoweit nicht mit Erfolg auf niedrigere Beitragssätze in anderen Gemeinden verwiesen werden, da die Festlegung der Beitragssätze an den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Kommune orientiert sei und der Aufwand für Tourismus im Haushalt von Kommune zu Kommune erheblich variieren könne.

Zugrundelegung des Gesamtumsatzes gerechtfertigt

Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beitragsberechnung der Gesamtumsatz der Klägerin zugrunde gelegt worden sei. Die Klägerin habe ihren Sitz ausschließlich in Traben-Trarbach und werde deshalb anderenorts nicht zu Tourismusbeiträgen herangezogen. Nur wenn ein Unternehmen Niederlassungen auch in anderen Gemeinden betreibe, dürften die dort erzielten Umsätze nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, weil dieser Umsatz als Berechnungsgrundlage für einen von dieser Gemeinde erhobenen Tourismusbeitrag diene. Die Klägerin werde jedoch gerade nicht auch anderenorts zu entsprechenden Beiträgen herangezogen.

Klägerin wurde in vorteilsangemessener niedriger Beitragsgruppe eingestuft

Dem Umstand, dass der Klägerin nur ein mittelbarer Vorteil durch den Tourismus erwachse, sei dadurch Rechnung getragen, dass der Betrieb der Klägerin einer Beitragsgruppe zugeordnet sei, für die nur ein niedriger Vorteilssatz – der ebenfalls als Grundlage der Beitragsberechnung diene – gelte.

VG Trier, Urteil vom 28.05.2020 - 10 K 5169/19

Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2020.