Dienstag, 11.7.2023
Keine Erstattung von Kosten des Terminsvertreters als Auslagen des Hauptbevollmächtigten

Beauftragt ein Rechtsanwalt im eigenen Namen einen Terminsvertreter, sind dessen Kosten nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig. Zugleich hat der Bundesgerichtshof erneut betont, dass gesetzliche Gebühren für einen Unterbevollmächtigten nur dann festgesetzt werden können, wenn dieser zumindest im Namen der Partei beauftragt wurde.

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Montag, 21.11.2022
Kostenerstattung für Anwalt am dritten Ort

Beauftragt man einen Rechtsanwalt, der weder am eigenen Ort noch am Prozessort ansässig ist, sind dessen Reisekosten grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn seine Hinzuziehung notwendig ist. Bejaht das Gericht diese Notwendigkeit, kann es seine tatsächlich angefallenen Reisekosten laut Bundesgerichtshof nicht reduzieren. Die Kosten eines Terminsvertreters seien in der Regel dann zu erstatten, wenn sie die ersparten Fahrtkosten nur um bis zu zehn Prozent überstiegen.

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