Keine Erstattung von Kosten des Terminsvertreters als Auslagen des Hauptbevollmächtigten

Beauftragt ein Rechtsanwalt im eigenen Namen einen Terminsvertreter, sind dessen Kosten nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig. Zugleich hat der Bundesgerichtshof erneut betont, dass gesetzliche Gebühren für einen Unterbevollmächtigten nur dann festgesetzt werden können, wenn dieser zumindest im Namen der Partei beauftragt wurde.

Mandanten hatten einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragt, sie in einem Fall im fernen Berlin zu vertreten. In den zwei Verhandlungsterminen trat eine unterbevollmächtigte Anwältin aus der Bundeshauptstadt als Terminsvertreterin auf. Damit seien Fahrtkosten von mehr als 600 Euro vermieden worden, teilte die Partei dem Gericht später mit.

Die Kanzlei der Vertreterin stellte – ausweislich der Adresszeile – dem Hauptbevollmächtigten unter anderem eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG in Höhe einer 0,65-Gebühr in Rechnung.

Verfahrensgebühr abgesetzt

Das LG Berlin setzte die Terminsgebühr antragsgemäß fest, lehnte die Festsetzung der beantragten 0,65-fachen Verfahrensgebühr der Unterbevollmächtigten nach Nr. 3401 VV RVG jedoch ab. Die Mandanten könnten die Terminsvertreterkosten für die Unterbevollmächtigte nicht erstattet verlangen, weil diese Kosten nicht unmittelbar bei ihnen angefallen seien. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Auftrag durch sie oder in ihrem Namen erfolgt sei.

Das Kammergericht pflichtete dem LG bei. Die Rechtsbeschwerde beim BGH änderte am Ergebnis nichts.

Keine Abrechnung als Auslage

Der VIII. Zivilsenat geht zunächst von seiner bisherigen Rechtsprechung aus, wonach die gesetzlichen Gebühren für einen Terminsvertreter nur dann anfallen, wenn dieser von der Partei oder in deren Namen beauftragt wird. Ansonsten gebe es – wie hier – keinen Vertrag mit den Mandanten und der Vertreter sei in der Regel Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten.

Überlegungen, ob man diese Kosten dadurch wieder ins Boot holen könnte, dass man sie als Auslagen des beauftragenden Anwalts nach § 7 Abs. 1 S. 2 RVG in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB einstuft, erteilte der BGH eine Absage. Der Anwalt übertrage die ihn treffende Pflicht zur Terminsvertretung auf eine dritte Person. Damit fehle es schon an einer Aufwendung im fremden Interesse nach § 670 BGB.

Im Übrigen erhalte er selbst die Terminsgebühr, so dass die Kosten der Vertreterin deckungsgleich eine Tätigkeit beträfen, für die er von seinen Mandanten bezahlt werde. Der Auslagenersatz solle lediglich das Entstehen von Kosten verhindern, die von der Vergütung nicht abgedeckt würden. Die Frage war zuvor in der Instanzrechtsprechung und der Literatur umstritten.

BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2023.