Kostenerstattung für unterbevollmächtigten Anwalt
Eine Münchener Leasinggesellschaft machte gegen einen ehemaligen Vertragspartner vor dem Landgericht München I noch Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag geltend. Sie beauftragte dazu eine Kölner Rechtsanwaltskanzlei. Zum Gerichtstermin erschien aber für die Klägerin ein unterbevollmächtigter Anwalt aus Fürstenfeldbruck. Da der Beklagte nicht vertreten wurde, erging ein Versäumnisurteil gegen ihn, das auch rechtskräftig wurde. Für die Terminsvertretung verlangte die Klägerin die Erstattung der Kosten des Bevollmächtigten in Höhe von knapp 390 Euro. Das Landgericht bewilligte nur Kosten in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am äußersten Rand des Münchener Gerichtsbezirks und die Abwesenheitspauschale. Eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht München führte zu keinem positiveren Ergebnis. Erst die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war erfolgreich.
War die Hinzuziehung eines Anwalts am dritten Ort notwendig?
Wenn das Gericht es für notwendig erachtet, einen auswärtigen Anwalt nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinzuziehen, sind dessen Kosten den Karlsruher Richtern zufolge in voller Höhe zu erstatten. Eine Begrenzung auf die fiktiven Reisekosten eines Anwalts, der am äußersten Rand des Münchener Gerichtsbezirks residiert, sei nicht zulässig. Für den Unterbevollmächtigten gelte insoweit nichts anderes, wenn dadurch vergleichbare Reisekosten des Prozessbevollmächtigten erspart würden. Eine gesonderte Prüfung, ob im Einzelfall auch ein ortsansässiger Anwalt den Verhandlungstermin hätte wahrnehmen können, findet laut dem VIII. Zivilsenat aus praktischen Gründen nicht statt: Man könnte in nahezu jedem Fall darum streiten, ob die Kosten zu erstatten seien oder nicht.
Prüfungsschritte
Der BGH hob die Entscheidung des OLG deshalb auf und verwies die Sache zurück, damit festgestellt werden kann, wie hoch die Reisekosten der Kölner Anwälte gewesen wären. Sei die Hinzuziehung eines Anwalts am dritten Ort notwendig, seien seine eigenen Reisekosten grundsätzlich zu erstatten. Für den Unterbevollmächtigten seien die Kosten nur dann zu erstatten, wenn sie den Reisekosten des Kölner Prozessbevollmächtigten entsprechen. Dabei weist der BGH darauf hin, dass eine wesentliche Überschreitung in der Regel nur dann anzunehmen sei, wenn die Gebühren die Fahrtkosten um mehr als zehn Prozent übersteigen.