Eine Reinigungskraft, die auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen eine medizinische Gesichtsmaske tragen muss, bekommt keinen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden. Voraussetzung sei, dass es sich um einen Teil der persönlichen Schutzausrüstung handele. Dies sei bei der OP-Maske zu verneinen. Die Maske diene vor allem dem Schutz anderer Personen vor Ansteckung.
Mehr lesenBeschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Für einen Anspruch müsse die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sein. Dies sei hier zu verneinen, weil die Maske vor allem dem Schutz anderer Personen diene.
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