Angestellter verlangt Erschwerniszuschlag
Der Kläger ist bei der Beklagten angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten für das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV). Der Mitarbeiter trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten bei den Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangte er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV in Höhe von 10% seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
BAG: OP-Maske keine Atemschutzmaske
Die Revision des Klägers vor BAG hatte keinen Erfolg. Eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne von § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpfe insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an, betonte das BAG. Danach falle unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehöre. Das treffe auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bewirkten einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genüge. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV bestehe deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.