Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für medizinische Gesichtsmaske

Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Für einen Anspruch müsse die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sein. Dies sei hier zu verneinen, weil die Maske vor allem dem Schutz anderer Personen diene.

Zuschlag nur für Arbeiten mir persönlicher Schutzausrüstung

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10% vor. Der Kläger hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.

Eigenschutz nicht im Vordergrund

Das LAG hat die Klage abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene. Das LAG hat die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 - 17 Sa 1067/21

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2021.