Im Zusammenhang mit der Kurzzeitvermietung von Immobilien steht das Unionsrecht weder der Verpflichtung zur Erhebung von Informationen noch dem Steuerabzug nach einer nationalen Steuerregelung entgegen. Die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters stellt hingegen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat.
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