Ein früherer Wanderarbeiter und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden. Dies hat am 06.10.2020 die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden.
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