Rechtsklarheit bei den Sanktionen
Die Bußgeld-Verordnung kann nun von der Bundesregierung im Bundegesetzblatt verkündet werden und drei Wochen später in Kraft treten. Ziel des geänderten Bußgeldkatalogs sei es, Verkehrsverstöße angemessen zu sanktionieren, um dadurch die Sicherheit insbesondere für den Rad- und Fußverkehr zu erhöhen. Zudem soll die Verordnung Rechtsunsicherheiten beseitigen, die entstanden sind, nachdem die ursprüngliche StVO-Novelle vom 20.04.2020 wegen eines Formfehlers in der Praxis nicht bzw. nicht vollständig angewandt wurde. Der Vollzug war ausgesetzt worden, weil ihre Eingangsformel die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Fahrverbote nicht nannte - ein Verstoß gegen das Zitiergebot.
Höhere Geldbußen statt Fahrverbote für Raser
Die neue Verordnung bestätigt große Teile dieser ursprünglichen Novelle, so der Bundesrat weiter. Statt der damals beschlossenen Fahrverbote für bestimmte Geschwindigkeitsverstöße seien nunmehr höhere Geldbußen vorgesehen. Es bleibe aber beim Fahrverbot für das unberechtigte Benutzen einer Rettungsgasse auf der Autobahn und zahlreichen Bußgelderhöhungen zum Schutz des Rad- und Fußgängerverkehrs. In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Verwarnungsgrenze von 55 Euro zu erhöhen, ebenso die Gebühr für den oder die Fahrzeughalterin, wenn bei Verstößen der oder die Fahrerin nicht ermittelbar ist. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die hohen Aufwände bei Bußgeldstellen, Polizei und Justiz, die durch die Novelle entstehen.
Bundesrat stimmt angepassten Regelsätzen für Sozialleistungen zu
Der Bundesrat hat außerdem dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, die Regelsätze für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzupassen. Ab Januar 2022 erhalten alleinstehende Erwachsene 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich auf 311 bzw. 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz auf 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird im ersten Schulhalbjahr mit 104 Euro und im zweiten Schulhalbjahr mit 52 Euro berücksichtigt.
Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe
Grundlage für das kommende Jahr sind die Bedarfssätze aus dem laufenden Jahr, die nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Mischindex fortgeschrieben werden. Er setzt sich zu 70% aus der Preisentwicklung und zu 30% aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Grundsätzliche Basis für die Festlegung der Regelsätze ist eine Einkaufs- und Verbraucherstichprobe alle fünf Jahre. Die Verordnung soll am 01.01.2022 in Kraft treten.