Donnerstag, 25.5.2023
Grundsatz des Sendestaats gilt für grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten

Der Europäische Gerichtshof hat den Grundsatz des Sendestaats auch für Satellitenbouquet-Anbieter bestätigt. Dieser sei verpflichtet, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen. Er müsse diese Zustimmung aber nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.

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