Wer seine Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht, erreicht damit nur, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam wird. Hat die Vermieterin die Wohnung auch hilfsweise ordentlich gekündigt, muss sie laut
Bundesgerichtshof geräumt werden. Ein Urteil des
Landgerichts Berlin, das den
§ 569 BGB auch auf ordentliche Kündigungen ausgedehnt hatte und die Räumungsklage abwies, wurde mit deutlichen Worten aufgehoben.
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