Problematisches Mietverhältnis
In Berlin zog ein Mann 2015 in eine Wohnung, deren Miete einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten 1000 Euro im Monat betrug. Zuerst hatte er zwei Mitbewohner, versäumte jedoch, eine Erlaubnis für die Untervermietung einzuholen. Seit Mitte Juli 2018 bezahlte der jetzt alleinlebende Mann dann nur noch 840 Euro Miete und erklärte die Minderung mit Mängeln. Als Mietrückstände in Höhe von 2600 Euro aufgelaufen waren, kündigte die Vermieterin den Vertrag fristlos, hilfsweise ordentlich, und erhob Zahlungs- und Räumungsklage vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit glich der Mieter die Rückstände aus. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage aber - auf die ordentliche Kündigung gestützt - statt, das Landgericht Berlin wies die Klage hingegen ab. Die Vermieterin wandte sich daher an den Bundesgerichtshof - mit Erfolg.
Schonfrist nur bei fristlosen Kündigungen
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, wonach die Kündigung unwirksam wird, wenn ein Mieter seine Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit ausgleicht, gilt demnach nur für außerordentliche Kündigungen. Spricht ein Vermieter hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus, gewinnt der Mieter durch die Nachholung nur ein wenig Zeit, bis er nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Wohnung räumen muss. Denn die Schonfrist gelte nicht für reguläre Kündigungen; diese blieben wirksam. Der Bundesgerichtshof sah keinerlei Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Lebhafte Schelte für das Landgericht Berlin
Der BGH rügte die vom Landgericht Berlin vorgenommene Ausdehnung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB auf die ordentliche Kündigung sogar deutlich in seinem zweiten Leitsatz: Diese beschränkte Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, sodass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen dürfe, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar gewesen sei.