Macht ein Steuerpflichtiger gegen das Finanzamt einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend, weil dieses angeblich persönliche Unterlagen versehentlich an Dritte versandt hat, muss er die haftungsbegründenden Voraussetzungen darlegen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde, betonte das Finanzgericht Baden-Württemberg und wies die Klage eines Mannes mangels ausreichender Beweiserbringung ab.
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