Kein Schmerzensgeld vom Finanzamt wegen angeblichem DS-GVO-Verstoß

Macht ein Steuerpflichtiger gegen das Finanzamt einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend, weil dieses angeblich persönliche Unterlagen versehentlich an Dritte versandt hat, muss er die haftungsbegründenden Voraussetzungen darlegen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde, betonte das Finanzgericht Baden-Württemberg und wies die Klage eines Mannes mangels ausreichender Beweiserbringung ab.

FG weist Schmerzensgeldklage wegen behaupteter Datenschutzverletzung ab

Der Kläger argumentierte, dass der Dritte ihm die Unterlagen zwar übergeben, jedoch Kenntnis von seiner Anschrift und persönlichen Daten erlangt hätte. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung auf Grundlage von Art. 82 DS-GVO gleichwohl ab. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ebenfalls erfolglos. Die Klage sei zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Sie sei jedoch unbegründet, so das Gericht. 

Kläger hat Datenschutzverletzung nicht ausreichend belegt

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen habe können. Der Kläger habe die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliege die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde. Der Kläger habe nicht ausreichend belegt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen sei. Die Aussagen seien nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt hätten.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2021 - 10 K 759/21

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2022.