Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Dolmetscherin

Eine Dolmetscherin verstößt nicht gegen ihre Berufspflichten, wenn sie neben der reinen Übersetzung auch Einschätzungen und Angaben zum Aussageverhalten macht. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (inzwischen rechtskräftig) entschieden und damit die Schmerzensgeldklage einer Mutter abgewiesen, der infolge der Einschätzung der Zeugenaussage ihres Kindes durch die Dolmetscherin das Sorgerecht einstweilen entzogen wurde.

Sorgerechtsentzug wegen vermuteter Erpressung des Kindes

Dem Rechtsstreit ging ein familienrechtliches Sorgerechtsverfahren voraus, in dem die zuständige Richterin das minderjährige Kind der späteren Klägerin anhörte. Da das Kind kein Deutsch sprach, wurde die nunmehr Beklagte als Dolmetscherin für Polnisch hinzugezogen. Sie ist nach der Kindesanhörung richterlich dazu befragt worden, welchen Eindruck sie von dem Kind habe. Die Richterin wollte wissen, ob es mit eigenen Worten oder fremdbestimmt gesprochen habe. Hierauf antwortete die jetzige Beklagte, dass sie den Eindruck habe, das Kind werde erpresst und wolle eigentlich etwas ganz anderes sagen. Daraufhin wurde der Kindesmutter das Sorgerecht einstweilen entzogen. 

Kindesmutter klagt gegen Dolmetscherin

Dies veranlasste diese wiederum, die jetzige Klage vor dem AG Frankfurt am Main auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro zu erheben. Sie war der Auffassung, die beklagte Dolmetscherin habe sich durch ihre Einschätzungen parteiisch verhalten, habe ihre Grenzen überschritten und sei zumindest mitursächlich für den Sorgerechtsentzug gewesen.

AG: Dolmetscherin soll sich gerade nicht auf reine Übersetzung beschränken

Das AG hat die Schmerzensgeldklage vollumfänglich abgewiesen. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Dolmetscherpflichten oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das gerügte Verhalten weder durch das Hessische Dolmetschergesetz (§ 4 Abs. 2 DolmG HE) untersagt sei, noch dessen Schutzzweck widerspreche. Gerade wenn eine Manipulation des Aussageverhaltens eines Kindes im Raume stehe, könne es durchaus notwendig sein, dass über die reine Übersetzung der Dolmetscherin hinaus Angaben zur Wortwahl und zur Sprachgeschwindigkeit erfolgen. Es sei korrektive Aufgabe des Gerichts, überschießende sowie nicht zum Aufgabenkreis der Dolmetscherin gehörende Äußerungen auszugrenzen.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2019 - 29 C 1828/19

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2020.