Die Anwendung des gewählten englischen Erbrechts kann mit Blick auf das in Deutschland verankerte Pflichtteilsrecht einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist dies jedenfalls dann so, wenn einem Kind trotz hinreichenden Inlandsbezugs des Erbfalls kein bedarfsunabhängiger Pflichtteil zusteht.
Mehr lesenMaßstab für die Bestimmung, ob konkludent für ein Testament das Recht eines bestimmten Landes gewählt wurde, ist allein das Unionsrecht. Insofern kommt es laut Bundesgerichtshof bei der Zuordnung eines Berliner Testaments einer Deutschen und ihres österreichischen Ehemanns nicht auf die strengeren deutschen Auslegungsregeln an. Für eine konkludente Wahl deutschen Rechts nach EU-Recht sprächen die verwendeten deutschen Fachbegriffe und Rechtsinstitute.
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