Kläger aus dem Vereinigten Königreich sind auch nach dem Brexit von der Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit, weil Großbritannien schon 1969 dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955 beigetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat den Antrag eines Verlags, der von seinem Gegner mit zumindest früherem Wohnsitz auf den britischen Inseln eine Prozesskostensicherheit verlangte, abgelehnt. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt und der Antrag sei auch zu spät gestellt worden.
Mehr lesenDer Bundesgerichtshof hat erstmalig entschieden, dass dem Antragsgegner in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren über einen inländischen Schiedsspruch nicht auferlegt werden kann, eine Prozesskostensicherheit zu leisten. Eine analoge Anwendung des § 110 Abs. 1 ZPO komme nicht in Betracht. Der Antrag könne im Übrigen nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden.
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