Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – Prozesskostensicherheit

Der Bundesgerichtshof hat erstmalig entschieden, dass dem Antragsgegner in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren über einen inländischen Schiedsspruch nicht auferlegt werden kann, eine Prozesskostensicherheit zu leisten. Eine analoge Anwendung des § 110 Abs. 1 ZPO komme nicht in Betracht. Der Antrag könne im Übrigen nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden.

Prozesskostensicherheit im Vollstreckbarerklärungsverfahren verlangt

Ein Schiedsgericht der internationalen Handelskammer hatte mit deutschem Schiedsspruch entschieden, dass die in Taiwan ansässige Antragsgegnerin knapp 1,5 Millionen Euro an die in Österreich ansässige Antragstellerin zahlen muss. Die Österreicherin beantragte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolgreich die Vollstreckbarerklärung. Die Taiwanerin forderte die Aufhebung des Schiedsspruchs – ohne Erfolg. Sie wandte sich hilfesuchend an den BGH. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte die Österreicherin erstmalig, ihrer Gegnerin eine Prozesskostensicherheit in Höhe von rund 450.000 Euro aufzuerlegen. Diesem Antrag gab der BGH nicht statt.

Antrag ist nicht statthaft

Die Taiwanerin als Antragsgegnerin kann dem I. Zivilsenat zufolge nicht einer Klägerin nach § 110 Abs. 1 ZPO gleichgestellt werden, weil sie gerade die gegnerische Parteirolle einnimmt. Außerdem handele es sich hier nicht um ein Klage-, sondern um ein Antragsverfahren. Anders als die Frankfurter Richter, die in einem vergleichbaren Verfahren beide Hürden genommen hatten, hält der BGH eine entsprechende Anwendung des § 110 ZPO für nicht möglich: Das ergebe sich aus der formalisierten Betrachtung der Parteirollen in der gesamten ZPO. Ein Gegenangriff, wie etwa im Rahmen einer Widerklage oder – wie hier – dem Aufhebungsantrag, führe nicht zu einem solchen Rollentausch. Im Übrigen habe die Österreicherin den Antrag auch zu spät gestellt. Dieser hätte bereits vor dem OLG Frankfurt am Main im Vollstreckbarerklärungsverfahren gestellt werden müssen.

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 21/21

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2021.