Dienstag, 10.11.2020
Honorarzahlungen an Pflegeeltern durch kommerzielle Jugendhilfeträger nicht steuerfrei

Erhalten Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung mit diesem, können sie nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die Honorare stammten dann nicht aus öffentlichen Mitteln. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig, das in einem Beschluss bereits Zweifel an der Auffassung des FG erkennen ließ.

Mehr lesen