Honorarzahlungen an Pflegeeltern durch kommerzielle Jugendhilfeträger nicht steuerfrei

Erhalten Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung mit diesem, können sie nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die Honorare stammten dann nicht aus öffentlichen Mitteln. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig, das in einem Beschluss bereits Zweifel an der Auffassung des FG erkennen ließ.

Pflegemutter erhielt Honorar von freiem Jugendhilfeträger

Die Klägerin betreute im Jahr 2016 in ihrem Haushalt ein minderjähriges Kind in Vollzeitpflege. Mit der Pflege des Kindes war nicht die Klägerin selbst, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zuständigen Kommune beauftragt worden. Diese GmbH übernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erhält hierfür von der Kommune eine Vergütung. Die Pflegekinder werden in professionellen Betreuungsfamilien betreut. die jeweiligen Pflegepersonen werden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis tätig. Die Höhe ihrer Vergütung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden.

Separate Honorarvereinbarung geschlossen

Die Klägerin hatte mit der GmbH eine entsprechende Vereinbarung über die Betreuung des Kindes geschlossen. Vom Jugendamt waren der Klägerin keine Pflegeleistungen bewilligt worden. Sie war der Meinung, dass die Honorarzahlungen dennoch steuerfrei seien, weil ihr Honorar letztlich vom Jugendamt und damit aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 22.10.2018 (Bundessteuerblatt Teil I 2018, 1109) ab.

FG: Honorar nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Sie habe ihr Honorar nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten, sondern sei vereinbarungsgemäß von der GmbH bezahlt worden. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsauffassung berufen, wonach die Steuerbefreiung auch bei einer Zwischenschaltung eines Trägers der freien Jugendhilfe gelten könne. Denn die GmbH habe keine öffentlichen Pflegeleistungen an sie weitergeleitet. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 37/19 die Revision anhängig.

BFH äußert Zweifel an Auffassung des FG Düsseldorf

Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren per Beschluss vom 10.12.2019 (Az.: VIII S 12/19 AdV, BeckRS 2019, 37084) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung positiv beschieden. Er argumentiert dort, die Öffentlichen Mittel im Sinn des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG seien solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, das heißt haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung sei auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. Die im genannten BMF-Schreiben vom 22.10.2018 in Abschnitt E formulierten zusätzlichen Voraussetzungen widersprächen diesem Maßstab. Es bestünden insoweit "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids".

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019 - 12 K 3393/18 E

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2020.