Montag, 18.5.2020
Nur Gruppensprecher kann Personalratsvorsitzender sein

Der Vorsitz im Personalrat ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen. Dabei könnten die Gruppensprecher nicht auf die Übernahme des Vorsitzes verzichten, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15.05.2020. Dennoch erachtete das Gericht die Wahl eines Nicht-Vorstandsmitglieds für wirksam, da ein Verzicht nach bisherigem Diskussionsstand nicht ausgeschlossen gewesen sei.

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