Nur Gruppensprecher kann Personalratsvorsitzender sein

Der Vorsitz im Personalrat ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen. Dabei könnten die Gruppensprecher nicht auf die Übernahme des Vorsitzes verzichten, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15.05.2020. Dennoch erachtete das Gericht die Wahl eines Nicht-Vorstandsmitglieds für wirksam, da ein Verzicht nach bisherigem Diskussionsstand nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Wahl des Vorsitzenden des BND-Gesamtpersonalrats beanstandet

Der Antragsteller nahm als Ersatzmitglied an Sitzungen des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst (BND) teil. Er hielt die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden dieses Gremiums und seine erneute Wahl im September 2018 ebenso wie die von dem Gremium in den Sitzungen im März und November 2018 gefassten Beschlüsse für unwirksam.

BVerwG: Wahl im März 2018 mangels Vorstandsmitgliedschaft des Gewählten unwirksam

Das BVerwG hat entschieden, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim BND im März 2018 mangels Wählbarkeit des Betreffenden unwirksam war. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimme der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernehme. Da der Gewählte im März 2018 kein Mitglied des Vorstandes des Gesamtpersonalrats gewesen sei, habe er nicht zum Vorsitzenden gewählt werden dürfen. Dies sei ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der zur Unwirksamkeit der Wahl führe. Weil es damit keinen wirksam gewählten Vorsitzenden gegeben habe, sei der Gesamtpersonalrat insgesamt nicht rechtlich handlungsfähig gewesen, so dass auch die von ihm im März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam seien.

Wahl im September 2018 zwar rechtswidrig - Nur Gruppensprecher kann Personalratsvorsitzender sein

Die erneute Wahl desselben Vorsitzenden im September 2018 sei zwar wegen eines Gesetzesverstoßes rechtswidrig gewesen. Der Betreffende, der zum Zeitpunkt dieser Wahl Ergänzungsvorstand gewesen sei, sei erneut nicht wählbar gewesen. Denn die gesetzlich festlegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstandsmitglied verlange grundsätzlich, dass es sich bei diesem um einen Gruppensprecher handelt. Gruppensprecher seien die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, gegebenenfalls Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Sie hätten die gesetzliche Pflicht, für den Vorsitz zur Verfügung zu stehen, der sie sich nicht durch Verzicht auf das Amt entziehen könnten.

Aber wegen Diskussionsstandes zur Verzichtsmöglichkeit kein offenkundiger Fehler

Der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit sei hier aber nicht offenkundig gewesen, weil die Möglichkeit eines Verzichts der Gruppensprecher auf den Vorsitz in Teilen der Fachliteratur befürwortet wird und in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Deshalb sei die Bestimmung des Vorsitzenden nicht unwirksam.

Beschlüsse ebenfalls wirksam

Sie führe daher auch nicht zur Unwirksamkeit der im November 2018 gefassten Beschlüsse des Gesamtpersonalrats. Es bestünden überdies keine greifbaren Anhaltspunkte, dass sie insbesondere deswegen unwirksam wären, weil für Mitglieder des Gesamtpersonalrats, die an einer zeitgleich stattfindenden Sitzung des örtlichen Personalrats als dessen Mitglieder teilgenommen hätten, keine Ersatzmitglieder geladen worden seien. Das BVerwG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert sei an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten habe. 

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2020 - 5 P 3.19

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2020.