Dienstag, 22.11.2022
Aktivlegitimation liegt beim Fluggast - nicht beim Vertragspartner

Der Bundesgerichtshof hat den Streit, wer Ansprüche bei Annullierung von Flügen geltend machen kann, entschieden. Anspruchsinhaber sei der Fluggast – nicht der Vertragspartner des Beförderungsvertrags. Diese Lösung sei sachnäher, da es der Passagier sei, der unmittelbar von der Annullierung betroffen sei und zum Beispiel Betreuungsleistungen benötige. Außerdem entspreche sie dem Wortlaut und der Systematik der Fluggastrechteverordnung.

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